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Wo kein Kläger, da kein Richter.
Als Top solltest du dir deshalb bewusst sein, dass wenn Bottom im nach hinein behauptet, daß alles ohne sein Einverständnis geschah, du ein echtes Problem und mehrere Straftatbestände auf einmal erfüllt hast. Für euch beide kommen aber auch bei gegenseitigem Einverständnis auch noch einige Dinge aufgrund der gesellschaftlichen Akzeptanz gegenüber sadomasochistischen Praktiken in Betracht.
Strafrechtliche Aspekte im einzelnen
Nicht wenige sadomasochistische Praktiken erfüllen zunächst einmal Straftatbestände wie Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung und einige andere mehr. Die an sich Tatbestands mässige Körperverletzung führt jedoch nicht zur Strafbarkeit des Täters, wenn sein Opfer in die Tat wirksam eingewilligt hat. Durch diese Einwilligung des Opfers (in unserem Falle Bottom oder Sub) ist die Rechtswidrigkeit der Tat nicht mehr gegeben.
Betrachten wir hierzu aber doch erst mal die Formen der Körperverletzung: (klick auf den jeweiligen Paragrafen öffnet oder schließt die Beschreibung.)
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- § 223-233 StGB - Körperverletzung
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Körperverletzung §§223-233 StGB
Da bei SM im Allgemeinen keine so genannten „gefährlichen Werkzeuge“ verwendet, gilt hier der Tatbestand der „einfachen Körperverletzung“ als erfüllt.
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Messer, Skalpelle, sowie unter Umständen auch bereits Peitschen zu den gefährlichen Werkzeugen gehören!
- Kratzen
- Beissen
- Schlagen
- Festbinden(auftretende Nerven- oder Gewebeschäden)
- Schläge mit der Hand, die rote Striemen oder blaue Flecken zur Folge haben, erfüllen bereits regelmäßig den Tatbestand der Körperverletzung gemäß §223 StGB
Durch den in obigem Paragraphen angeführten Passus der geschädigten Gesundheit erfüllen aber auch aus einer Session hervorgegangene psychische Schäden bereits den Tatbestand der Körperverletzung.
Somit werden alle Spielarten bereits in der einfachen Körperverletzung erfasst.
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- § 224 - Gefährliche Körperverletzung
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§ 224 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
- begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Als gefährliche Körperverletzung beispielsweise werden Schläge mit
- der Peitsche
- dem Rohrstock
- Cuttings mit dem Skalpell etc.
angesehen, da die Handlung mittels eines "gefährlichen Werkzeuges" (vgl. §224 Abs. 1, Nr. 1 StGB) ausgeführt wurden. Selbst der an sich harmlose Teppichklopfer oder andere Gegenstände aus dem alltäglichen Haushalt können ein so genanntes „gefährliches Werkzeug“ darstellen, wenn sie zweckentfremdet und im konkreten Einzelfall zu einer Verletzung führen. Daneben gibt es noch weitere Formen der Körperverletzung.
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- § 226 - Schwere Körperverletzung
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§ 226 Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
- das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
- ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
- in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
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- § 227 - Körperverletzung mit Todesfolge
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§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
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- § 229 - Fahrlässige Körperverletzung
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§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wie Eingangs bereits erwähnt, führt die an sich tatbestandsmäßige Körperverletzung jedoch nicht zur Strafbarkeit des Täters, wenn sein Opfer in die Tatwirksam eingewilligt hat. Die Einwilligung gemäß §228 StGB von Bottom oder Sub beseitigt somit die Rechtswidrigkeit der Tat.
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- § 228 - Einwilligung
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§ 228 Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstösst.
Eine Einwilligung in derartige Praktiken ist also möglich, wobei hier doch einiges zu beachten ist.
- Als Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung gilt:
- Die Einwilligung als solche muss freiwillig gegeben worden sein.
- Die Einwilligung muss vor Beginn des Spieles klar geäussert oder durch sogenanntes konkludentes (= schlüssiges) Verhalten zum Ausdruck gebracht worden sein.
- Der Betroffene muss über das verletzte Rechtsgut verfügen können(d.h. die Wahrung seiner körperlichen Unversehrtheit oder den Schutz seiner persönlichen Ehre aufgeben und nicht die eines anderen).
- Der oder die Einwilligende muss eine von bestimmten Altersgrenzen unabhängige „natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ besitzen, wodurch er in der Lage ist die Bedeutung und Tragweite der fraglichen Handlung voll zu erfassen.(vgl. hierzu Jugendliche und BDSM).
- Der Betroffene muss diese Einwilligung jederzeit Wiederrufen können. Bei Nennung eines Safewords gilt diese als widerrufen und somit ist die Session das Spiel sofort zu beenden.
- Wenn Top an dieser Stelle trotzdem fortsetzt, beginnt eine strafbare Handlung.
Die Einwilligung darf nicht gegen die guten Sitten verstossen, da sie hiermit als solche als nichtig zu betrachten und somit unwirksam ist. Über die Definition der guten Sitten lässt sich sicherlich streiten, da diese als „Das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen“ definiert wird. In diesem Sinne sind die guten Sitten daher eher eine Frage der Auslegung. Als eindeutig sittenwidrige Handlung gilt eine Einwilligung, wenn die Verletzungshandlung zu einer schweren, dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung führt(als Bespiel der Verlust von Gliedmassen oder Organen etc.) Auch die von vielen heiss geliebten Sklavenverträge sind durch den Verstoss gegen die guten Sitten nichtig, weil diese eine sogenannte pauschale Einwilligung unter Aufgabe der persönlichen Verfügungsgewalt über das eigene Leben oder die Sexualität beinhalten. Damit verstossen sie gegen die in Art. 1 Abs.1 des Grundgesetztes enthaltene Menschenwürde.
Grundgesetz Art. 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Im praktischen Anwendungsfalle können und werden Probleme wohl am ehesten dann entstehen, wenn einer der beiden Partner im nachhinein behauptet niemals eine solche Einwilligung gegeben zu haben oder Top die Grenzen überschritten hat.
Diese Grenzen legen gewöhnlich Top und Bottom im Vorfeld einer Session fest. Überschreitet Top diese dann unwissentlich(mangelnde Vereinbarungen) oder sogar absichtlich(Grenzen müssen erweitert werden, heisst es bei vielen), gilt die Einwilligung als nicht mehr gegeben und es liegt eine strafbare Handlung vor.
Unter Umständen kann somit aus den entstandenen Schlagspuren dann ein Beweismittel werden.
Eine Einwilligung in eine bestimmte Form der Verletzung (bsp. Schläge mit einem Rohrstock) deckt im übrigen auch eine weitergehende Verletzung nicht ab, selbst wenn diese nur fahrlässig entstanden ist.
Eine Einwilligung ist im juristischen Sinne ein Verzicht des Opfers auf Rechtschutz.
Weitere Straftaten im Bereich von BDSM:
Gelegentlich soll es vorkommen, das einige gern mit Seilen hantieren oder aus sogenannten Disziplinarischen Massnahmen Sub in einen Käfig gesteckt wird. Solange dieses einvernehmlich geschieht, stellt dies noch kein Problem dar. Wie bei allen anderen Dingen entstehen hieraus erst dann Probleme, wenn Sub/Bottom später doch nicht unbedingt Wohlgefallen hatte.
In diesem Fall haben wir es dann schnell mit § 239 Freiheitsberaubung zu tun.
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- § 239 - Freiheitsberaubung
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§ 239 Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
- durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
- Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
- In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Für Freunde des Rollenspieles kommt der Begriff sexuelle Nötigung / Vergewaltigung in Betracht.
Was als lustvolle Phantasie begonnen, endet mitunter in einer Katastrophe. Ein Erkennen ab wann ein Spiel kein Spiel mehr ist, kann unter Umständen nur schwer bzw. ohne die Verwendung von Safewords unmöglich sein.
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- § 177 - Sexuelle Nötigung / Vergewaltigung
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§ 177 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person
- mit Gewalt,
- durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
- unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuellen Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
- die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
- das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
- das Opfer
- a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
- b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
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- § 178 - Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
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§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Auch sind Spiele/Sessions die ohne jegliche körperliche Handlung stattfinden nichtganz ohne. Gerade im Umgang mit Dominance und Submission überschreitet man sehr schnell die Grenze zur Beleidigung.
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- § 185 - Beleidigung
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§ 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Beleidigung wird von Juristen als ein Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe von Nicht- , Gering- oder Missachtung definiert. Bei einem Spiel mit „dirty words“ dürfte dieses wohl schnell erfüllt sein, da Sinn und Zweck dieser Art der Session ist, den anderen zu erniedrigen um ihn bzw. sich dadurch zu stimulieren. Geschieht dieses nun über einen längeren Zeitraum, so kann das unter Umständen psychische Schäden zur Folge haben, wodurch zusätzlich der Straftatbestand der Körperverletzung nach §223 als erfüllt gilt.
Werden von Top diese verbalen Demütigungen öffentlich vor anderen(also zum Beispiel auf Partys) getätigt und besteht hierüber keine Absprache zwischen Top und Sub, kommen unter Umständen die § 186 und 187 StGB in Betracht.
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- § 186 - Üble Nachrede
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§ 186 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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- § 187 - Verleumdung
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§ 187 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Beachtet, das auch hier wie bei allen anderen Straftaten im Zusammenhang mit BDSM die Einwilligung des Opfers entscheidend ist. Hat Sub in die verbale Erniedrigung im Vorfeld eingewilligt und sie als Teil des Spieles akzeptiert, liegt bereits keine Beleidigung im juristischen Sinne vor. Zudem werden die Straftatbestände der Beleidigung gem. § 194 StGB nur auf Antrag verfolgt. Stellt des „Opfer“ einen solchen Antrag nicht, kann der Staatsanwalt auch kein Ermittlungsverfahren einleiten.
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- § 230 - Strafantrag
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§ 230 Strafantrag
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
Wer trägt juristisch die Verantwortung?
Träger des strafrechtlichen Risikos ist grundsätzlich der Verletzter, er ist der Täter. Hierzu muss er aber nicht zwingend selbst handeln.
Beispiel:
Sub erhält telefonisch den Befehl sich selbst zu fesseln und Top kündigt sein baldiges Kommen an. In seinem Übereifer meint Sub/Bottom etwas zu gut und erdrosselt sich dabei. Hier haftet Top/Dom, denn ein solcher „Unfall“ ist vorhersehbar und erfüllt somit den Straftatbestand der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB.
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- § 222 - Fahrlässige Tötung
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§ 222 Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Für die Erfüllung von „safe“ und „sane“ innerhalb eines Spieles/Session ist und bleibt Top verantwortlich.
Wer jetzt aber meint, er käme davon oder könne mit einer milderen Strafe rechnen, weil er nicht der Anstifter einer solchen Aktion war, sondern beispielsweise als Top an einer Session teilgenommen hat, in der andere zwar aktiv Handlungen an Bottom ausgeführt haben, man selbst aber nur zugesehen hat, der irrt und zwar gewaltig.
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- § 25 - Täterschaft
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§ 25 Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
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- § 183 - Exhibitionistische Handlungen
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§ 183 Exhibitionistische Handlungen
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
- 1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmass Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht
- 2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 3 Nr. 1 bestraft wird.
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- § 183a - Erregung öffentlichen Ärgernisses
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§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
Im Zusammenhang mit SM und Öffentlichkeit sei die Unterlassene Hilfeleistung noch erwähnt. Wer beispielsweise auf einer Party sieht, das jemand zu Schaden kommt, aber aus Befürchtung persönlicher Schwierigkeiten keinen Krankenwagen ruft, macht sich strafbar ähnlich der Hilfsbedürftigkeit bei Verkehrsunfällen.
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- § 323c - Unterlassene Hilfeleistung
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§ 323c Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Beachte das es hier um ein Menschenleben geht und einen Notruf kann man mehr oder weniger anonym absetzen. Evtl. gerät man ja auch mal selbst in eine solche Situation und wäre dann froh, wenn sich einer um dich kümmert.
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- § 138 Abs. I BGB - Sklavenverträge
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Sklavenverträge: § 138 Abs. I BGB "Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig."
Die schlechte Nachricht zuerst:
Wer sich per Vertrag in die Hand eines anderen begibt, schliesst mit diesem Vertrag ein Rechtsgeschäft, das gg. alle guten Sitten verstösst, die wir in Deutschland haben :-). Rechtlich gesehen natürlich. Grund dafür sind unsere Grundrechte, wie etwa das Recht auf Selbstbestimmung. Da helfen alle feinen Formulierungen nichts: wer sich als Top/Dom das Recht vertraglich sichern will, subbie müsse z.B. immer ohne Schlüpfer aus dem Haus gehen, kann dies (wer hätte es gedacht ? :-) ) nicht zivilgerichtlich einklagen. Dies sei allen subbies an die Hand gegeben, die in einem Moment der Schwäche einen Vertrag unterschrieben haben, der beispielsweise ihr pers. Eigentum oder den Arbeitslohn dem "Herrn" überschreibt. Nebenbei gesagt, wer der Meinung ist, durch einen solchen Vertrag könne er getreu den Buchstaben des Gesetzes innerhalb der durch den Vertrag gesetzten Grenzen mit subbie verfahren, wie es beliebt, der hat den Titel "Top/Dom(mme)/Meister/Herrin etc" nicht verdient. Jetzt die gute Nachricht: Ein solcher Vertrag kann eines sein: ein Baustein, um die SM- Beziehung zu bereichern oder spannender zu machen.
ABER: Er entbindet nicht von der Pflicht, sich als aktiver Part um den Passiven zu kümmern und sehr darauf bedacht zu sein, subbie`s oftmals von Tag zu Tag wechselnde Grenzen zu beachten. Ein Vertrag vermag das Spiel spannender zu machen, er bedeutet aber nicht, dass der aktive Part nun jederzeit darauf bestehen kann, was in diesem Vertrag steht. Versucht er es, kann es durchaus für die folgende Session an der notwendigen Einwilligung fehlen, so dass Top sich strafbar macht. Sollte der "worst case" eintreten, sei es in einem Straf-, Scheidungs- oder Zivilrechtsverfahren, dürfte sich ein solcher Vertrag sogar eher zu Ungusten des aktiven Parts auswirken:
"Sklaverei im 21. Jahrhundert????"
Überlegt Euch daher gut, ob Ihr einen solchen Vertrag aufsetzt und was er für Euch bedeuten soll. Und seid Euch darüber im klaren, dass er nur ein weiterer Baustein in Eurem Spiel ist, aber kein Gesetz. Und es ist eine schmutzige, langwierige und teure Angelegenheit, etwa die im Vertrag geregelte Schenkung rückgängig zu machen.
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- § 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
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§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Aber auch bei der Berücksichtigung dieses Passus ist eine Straffreiheit fragwürdig.
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- Arbeitsrechtliche Aspekte
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Arbeitsunfähigkeit
Durch Verletzungen (durch Schlagen z.B.) ist der Partner arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten. Da keine natürliche Krankheitsursache (z.B. Grippe) vorliegt, sondern ein äusseres Verletzungsereignis, entsteht für die LFZ ein Ersatzanspruch beim Arbeitgeber gegen den Schädiger. Gleiches gilt auch für Krankenkassen, welche dann einen Ersatzanspruch für die entstandenen Heilungskosten erlangen können. Der oder die Geschädigte ist dem Arbeitgeber oder der Krankenkasse gegenüber verpflichtet Auskunft zu erteilen. Tut er dies nicht, verliert er Anspruch auf LFZ (Ausnahme: Schädiger ist Familienangehöriger).
Ist SM ein Kündigungsgrund?
Die sexuelle Ausrichtung ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund (Bundesarbeitsgericht (BAG)). Auch das ArbG Berlin hat sich dieser Auffassung angeschlossen: Sexualpraktiken, die von der Norm abweichen, können eine Kündigung nicht rechtfertigen. Wenn ein Arbeitnehmer zum Sadomasochismus neigt, lässt dies noch nicht den Schluss zu, dass er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eher zu Distanzverletzungen neigt als MitarbeiterInnen, die sich im Rahmen des gesellschaftlichen Akzeptierten sexuell betätigen (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 7. Juli 1999 – 36 Ca 30545/98). In einer Entscheidung (AIDS am Arbeitsplatz) wurde auch die sexuelle Selbstbestimmung ausdrücklich zugesprochen. Private Hobbys haben den Arbeitgeber im Regelfall nicht zu interessieren. Er kann aber berechtigte betriebliche Interessen ins Feld führen.
Kleidung
Der Arbeitgeber kann Kleidung, ggf. unter Beteiligung des Betriebsrates, festlegen (z.B. Dienstkleidungsregelung: schwarzer Rock, weisse Bluse beim Bedienungspersonal in Gaststätte). Dazu kann auch das Tragen von Schmuck (z.B. Halsband) gehören. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Art der Arbeit keine bestimmte Kleidung erfordert.
Öffentlicher Dienst
Hier muss der Bewerber den besonderen Voraussetzungen, die an seine Position geknüpft sind, genügen. Das heisst, wenn eine "Neigung zu absonderlichem Sexualverhalten" zutage träte, könnte dies ein Einstellungshindernis sein, da im öffentlichen Dienst die Angst vor Beeinflussungsmöglichkeiten durch Erpressung etc. gross ist, wenn der Beamte z.B. bislang noch nicht geoutet war.
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- SM und Öffentlichkeit
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SM und Öffentlichkeit
Eine sogenannte sexuelle Handlung (also auch SM) in der Öffentlichkeit kann das Schamgefühl und die „Geschlechtsehre“ anderer Personen verletzen. Sexuell ist eine Handlung, die in der Regel durch aktives Tun( in seltenen Fällen auch durch Unterlassen z. B. entblösst bleiben, wenn jemand kommt) das geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat. Die sexuellen Handlungen als solche müssen von einer gewissen Erheblichkeit sein(z. B. Geschlechtsverkehr in der Öffentlichkeit, Entblössen der Geschlechtsorgane etc.) Dies fällt in den Bereich der Beleidigung, Erregung öffentlichen Ärgernisses und eventuell der Verbreitung pornographischer Schriften. (vgl. §§ 183 – 185 StGB)
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- Jugendliche und BDSM
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Jugendliche und BDSM
In unserer heutigen, doch relativ aufgeklärten Zeit gibt es immer mehr Jugendliche, die mit Bereichen von BDSM experimentieren. Und? Ist doch völlig in Ordnung, könnte man jetzt sagen, aber gerade der Bereich Jugendliche und BDSM ist kein einfaches Thema. Probleme entstehen spätestens dann, wenn es um die Einwilligung geht. Wie im Bereich Einwilligung erklärt, ist BDSM straffrei, wenn es einvernehmlich geschieht.
In der Bundesrepublik Deutschland gilt zunächst einmal, dass „zwischen gleichaltrigen Partnern untereinander sexuelle Kontakte erlaubt sind.“ Dabei ist es erst mal unerheblich, ob es sich bei den beiden um noch strafunmündige Kinder (unter 14 Jahre) Jugendliche (14 bis einschliesslich 17 Jahre) Heranwachsende(18 bis einschliesslich 21 Jahre) oder Erwachsene (über 21 Jahre) handelt.
Das heisst im Klartext:
Wer sich innerhalb seiner eigenen Altersklasse bewegt, hat keine juristischen Folgen zu befürchten.
Als Beispiel:
Wenn zwei 13jährige miteinander Sex haben, so ist dies aus strafrechtlicher Sicht kein Problem. Wird aber einer der beiden vor dem anderen 14 Jahre und die beiden haben auch weiterhin Sex miteinander, so macht sich der 14jährige strafbar. Soweit zur Erklärung wie gleichaltrige Personen zu verstehen sind. Das Strafgesetzbuch(bzw. das Jugendgerichtsgesetz und die speziellen Jugendschutzgesetze) stellen hier den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Fremdbestimmung in den Mittelpunkt.
Ob sadomasochistische Handlungen jedoch ohne Folgen bleiben, hängt entscheidend von der Einsichtsfähigkeit und der damit verbundenen Einwilligungsfähigkeit des jeweiligen Jugendlichen ab.
Je weniger er oder sie in der Lage ist, die Folgen einer Session abzusehen und sich dennoch bewusst dafür zu entscheiden, desto eher entfällt die rechtmässige Einwilligung und desto schneller nehmen Staatsanwälte und Richter eine Straftat an.
Soweit hört sich das ganze ja noch klar und für alle verständlich an, aber die ganze Sache hat einen nicht unerheblichen Haken:
Jugendliche unter 18 Jahren(unabhängig von ihrer „geistigen Reife“, die man bei Erwachsenen als Bedingung für eine rechtswirksame Einwilligung ansieht!) haben in Deutschland gar nicht das Recht eine wirksame Einvernehmlichkeit bekunden zu können. Aus diesem Grunde muss man also davon ausgehen, das Jugendliche BDSM illegal praktizieren. Dies ist auch dann der Fall, wenn beide zum Beispiel 17 Jahre als sind und trotzdem erfassen können, was sie da machen.
Richtig problematisch wird es dann, wenn Top zwar über 18 Jahre ist, Bottom aber darunter liegt. Würden die Eltern die Körperverletzung eines 17 jährigen Bottom zur Anzeige bringen, so nützt Top vor Gericht die Beteuerung der Freiwilligkeit seitens Bottoms nichts, da dieser rein rechtlich gar nicht wirksam einwilligen kann.
Die Einvernehmlichkeit, welche für Top Straffreiheit bedeutet hätte, scheidet in diesem Fall also aus und eine Verurteilung scheint unausweichlich.
Unter Umständen käme Top mit der Anwendung von § 182 Abs. 4 davon.
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