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Wo kein Kläger, da kein Richter.

Als Top solltest du dir deshalb bewusst sein, dass wenn Bottom im nach hinein behauptet, daß alles ohne sein Einverständnis geschah, du ein echtes Problem und mehrere Straftatbestände auf einmal erfüllt hast. Für euch beide kommen aber auch bei gegenseitigem Einverständnis auch noch einige Dinge aufgrund der gesellschaftlichen Akzeptanz gegenüber sadomasochistischen Praktiken in Betracht.

Strafrechtliche Aspekte im einzelnen

Nicht wenige sadomasochistische Praktiken erfüllen zunächst einmal Straftatbestände wie Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung und einige andere mehr. Die an sich Tatbestands mässige Körperverletzung führt jedoch nicht zur Strafbarkeit des Täters, wenn sein Opfer in die Tat wirksam eingewilligt hat. Durch diese Einwilligung des Opfers (in unserem Falle Bottom oder Sub) ist die Rechtswidrigkeit der Tat nicht mehr gegeben.

Betrachten wir hierzu aber doch erst mal die Formen der Körperverletzung:
(klick auf den jeweiligen Paragrafen öffnet oder schließt die Beschreibung.)

  • § 223-233 StGB - Körperverletzung
  • § 224 - Gefährliche Körperverletzung
  • § 226 - Schwere Körperverletzung
  • § 227 -  Körperverletzung mit Todesfolge
  • § 229 - Fahrlässige Körperverletzung
  • § 228 - Einwilligung
  • § 239 - Freiheitsberaubung
  • § 177 - Sexuelle Nötigung / Vergewaltigung
  • § 178 - Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
  • § 185 - Beleidigung
  • § 186 - Üble Nachrede
  • § 187 - Verleumdung
  • § 230 - Strafantrag
  • § 222 - Fahrlässige Tötung
  • § 25 - Täterschaft
  • § 183 - Exhibitionistische Handlungen
  • § 183a - Erregung öffentlichen Ärgernisses
  • § 323c - Unterlassene Hilfeleistung
  • § 138 Abs. I BGB - Sklavenverträge
  • § 182  Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
  • Arbeitsrechtliche Aspekte
  • SM und Öffentlichkeit
  • Jugendliche und BDSM
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